Präambel
Die Stiftung Zukunft – Familie Simon unterstützt soziale Projekte, die zukünftigen Generationen Zugang zu Förderung und Bildung ermöglichen. Sie ist Ausdruck der gemeinsamen , gesellschaftlichen Verantwortung der Unternehmerfamilie Simon.
§ 1 – Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Zukunft – Familie Simon
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des Stifterverbandes und wird folglich von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
(3) Auf Wunsch der Stifterin kann die Stiftung jederzeit in die Rechtsfähigkeit über führt und die Anerkennung als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts be antragt werden. In diesem Fall gilt sie zugleich als Stifterin auch der rechtsfähigen Stiftung.
§ 2 – Stiftungszweck
(1) Die Stiftung mit Sitz am Ort ihres Treuhänders in Essen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegüns tigte Zwecke‘ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Erziehung und Bildung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie die Verbesserung der Lebensumstände für zukünftige Generationen in Form von Umwelt- und Naturschutz sowie die Förderung mildtätiger Zwecke.
Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der in Abs. 2 genannten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Soweit die Stiftung nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird , ver wirklicht sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO nach Maßgabe von Absatz 3.
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Unterstützung, Organisation und/oder Durchführung von Förder- und Hilfs projekten, Unterstützung von Einrichtungen der Jugendhilfe und solcher , die den Umwelt- und Naturschutz oder soziale Zwecke fördern, Gewährung von Stipendien und sonstige geeignete Maßnahmen zur Förderung des Stiftungszwecks.
§ 3 – Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Vermögen von 15.000,00 € (in Worten : fünfzehntausend Euro) ausgestattet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage und die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zu geführt werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen) .
§ 5 – Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß der Abgabenordnung.
§ 6 – Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus sechs bis maximal zwölf Mitgliedern. Geborene Mitglieder sind:
a) S. Beggerow
b) F. Behrentin
c) K. Fuchs
d) S. Jauslin
e) U. Jauslin
f) I. v. Kamp
g) S. Nanz
h) A. Peters
i) R. Pieck
j) der jeweilige Vorsitzende des Familienrates der Unternehmerfamilie Simon, derzeit Dr. M. Beggerow
k) Dr. S. Stolte als vom Stifterverband benanntes Mitglied.
(2) Die geborenen Mitglieder können aus dem Kreise der Angehörigen der Familie Simon weitere Mitglieder jeweils für die Dauer von 5 Jahren berufen (kooptierte Mitglieder) . Wiederbenennung ist zulässig . Beim Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern benannt.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
§ 7 – Aufgaben, Beschlussfassung
(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Stifterverband ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung; Stillschweigen gilt als Enthaltung. Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung zum Inhalt haben. Diese müssen einstimmig gefasst werden.
(3) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
(4) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Stifterverbandes.
§ 8 – Treuhandverwaltung
(1) Der Stifterverband verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Ver mögen. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Kuratoriums und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
(2) Der Stifterverband legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(3) Der Stifterverband belastet die Stiftung für die Grundleistungen mit pauschalier ten Kosten und ist berechtigt, das Verwaltungsentgelt unterjährig einzuziehen; die Ausgleichszahlung erfolgt zum Jahresende. Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.
§ 9 – Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von Kuratorium und Stifterverband nicht mehr für sinnvoll gehalten wird , so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein.
§ 10 – Auflösung der Stiftung
Stifterverband und Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung be schließen , wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen; § 9 Satz 2 gilt entsprechend. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Stiftung dauerhaft weder aus ihrem eigenen Vermögen noch aus Spenden in der Lage ist, die Kosten ihrer Verwaltung zu tragen und ihren Zweck in angemessener Weise zu verwirklichen.
§ 11 – Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen auf Beschluss des Kuratoriums an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke.
§ 12 – Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen , die den Zweck der Stiftung betreffen, ist im Zweifel eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.